Als kompetenter Ansprechpartner für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten sowie grundstücksgleiche Rechte und Belastungen sind wir für Sie tätig.
Die Immobilienbewertung erfolgt unter Berücksichtigung der Gesetzgebung und den entsprechenden Richtlinien und Verordnungen.
Die Verkehrswert- bzw. Marktwertermittlung orientiert sich an den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung ImmoWertV 2010 in Verbindung mit §194 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Beleihungswertermittlung orientiert sich entsprechend an den Vorgaben der Beleihungwertverordnung BelWertV in Verbindung mit §16 Pfandbriefgesetz (PfandBG).
Folgende Objekte können von uns bewertet werden:
außerdem erstellen wir Mietgutachten für Wohn- und Gewerbeobjekte
Gründe für eine Bewertung können sein:
Folgende Unterlagen benötigen wir für ein Wertgutachten:
bei Wohnungs- und Teileigentum zusätzlich
Alle Unterlagen können auf Wunsch auch von uns beschafft werden.
Honorar:
Das Honorar für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens oder einer überschlägigen Wertermittlung (vereinfachtes Gutachten) kann frei vereinbart werden.
In der Regel erfolgt die Honorierung gemäß der BVS-Richtlinie zur Berechnung von Honoraren für Wertermittlungsgutachten über Immobilien (von 2017) und dem JVEG (Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz) oder nach Zeitaufwand, wobei derzeit ein Stundensatz von 130,00 € zzgl. MWST. zugrunde gelegt wird. Es besteht auch die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar zu
vereinbaren. Als grobe Richtlinie kann derzeit von folgenden Nettohonoraren für ein Wertgutachten in Papierform einschließlich eines Ortsbesichtigungstermins (innerhalb von
25 km Umkreis vom Standort Bischweier) ausgegangen werden:
Wohnungs- und Teileigentum: ca. 1.650 bis 1.950 €
Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke: ca. 1.750 bis 2.500 €
Mehrfamilienhausgrundstücke: ca. 1.950 bis 3.500 €
Zu den oben genannten Pauschalen kommen noch die Nebenkosten (Fahrtkosten, Kosten zur Beschaffung von Unterlagen oder Bestandsaufnahme, Bewertung von Rechten und Lasten usw.) und die derzeit gültige Mehrwertsteuer.
Für gemischt genutzte Objekte, Gewerbeobjekte, Betreiber- und Sonderimmobilien kann erst nach Objektbesichtigung und Sichtung aller Unterlagen ein Honorarangebot erstellt werden.